Wer darf wann nicht mitwirken? Interessenkollisionen in Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ausschüssen

الموعد القادم:
Termin auf Anfrage
إجمالي المدة:
8 Stunden in 1 Tag
التدريب:
Nein
اللغات المستخدمة في الدراسة:
  • Deutsch
نوع الفعالية:
  • Weiterbildung 
نموذج العرض:
  • Präsenzveranstaltung 
فترة التنفيذ:
  • Tagesveranstaltung
أدنى عدد للمشاركين:
5
أقصى عدد للمشاركين:
15
التكلفة:
€ ١٩٩
نوع المؤهل الدراسي:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
اختبار إتمام المؤهل:
Nein
اسم المؤهِّل:
keine Angaben
اعتمادات العرض:
  • Nicht zertifiziert
عرض للسيدات فقط:
Nein
رعاية الأطفال:
Nein
رابط العرض:
جودة المعلومات:
Suchportal Standard Plus

المجموعات المستهدفة:
Mitarbeiter*innen, die mit der Betreuung von Gemeindevertretungen, Kreistagen und Fachausschüssen befasst sind.
المتطلبات المهنية:
keine
المتطلبات التقنية:
Keine besonderen Anforderungen.
منهجية وكالات العمل:
  • C 0250-10 Öffentliche Verwaltung
  • C 0250-15-60 Verwaltungsrecht

المحتويات

Ihr Stadtrat entscheidet über die Auflösung einer städtischen Schule, der Kreistag beschließt den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung, in der Sitzung eines Fachausschusses geht es um die Entlastung für das vorangegangene Haushaltsjahr … die Reihe der Praxisbeispiele lässt sich nahezu beliebig fortführen.
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchen Fällen sich kommunalpolitisch Aktive an der Beratung und Entscheidung selbst beteiligen dürfen und wann demgegenüber Mitwirkungsverbote bestehen.
Dieses Seminar zeigt die einzelnen kommunalrechtlich erfassten Fälle von Interessenkollisionen mitsamt den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf.


Seminarinhalte:
-Voraussetzungen des Grundtatbestands des Mitwirkungsverbots nach § 22 Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf), insbesondere:
-Worin kann ein möglicher relevanter „Vor- oder Nachteil“ liegen?
-Wann ist ein solcher Vor- oder Nachteil „unmittelbar“?
-Das Mitwirkungsverbot bei Betroffenheit des Arbeitgebers eines Mandatsträgers (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BbgKVerf)
-Das Mitwirkungsverbot bei Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines von dem Beschluss betroffenen Unternehmens (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 BbgKVerf)
-Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot nach § 22 Absatz 3 BbgKVerf
-Anzeigepflicht der Mandatsträger/innen bei anzunehmendem Mitwirkungsverbot
-Notwendige Maßnahmen bei bestehendem Mitwirkungsverbot
-Folgen der unzulässigen Mitwirkung eines Mandatsträgers
-Folgen der unberechtigten Ausschließung eines Mandatsträgern durch Beschluss des Vertretungsorgans

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26.06.2024 آخر تحديث في ,18.11.2023 نُشر لأول مرة في