Wer darf wann nicht mitwirken? Interessenkollisionen in Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ausschüssen

Next Date:
Termin auf Anfrage
Total Duration:
8 Stunden in 1 Tag
Internship:
Nein
Teaching Languages:
  • Deutsch
Type of Course:
  • Weiterbildung 
Type of Provision:
  • Präsenzveranstaltung 
Execution Time:
  • Tagesveranstaltung
min. Participants:
5
max. Participants:
15
Price:
€199
Type of Qualification:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Final Examination:
Nein
Qualification Title:
keine Angaben
Certifications of the Course:
  • Nicht zertifiziert
Courses for Women only:
Nein
Childcare:
Nein
Link to Course:
Quantity of Details:
Suchportal Standard Plus

Target Groups:
Mitarbeiter*innen, die mit der Betreuung von Gemeindevertretungen, Kreistagen und Fachausschüssen befasst sind.
Professional Requirements:
keine
Technical Requirements:
Keine besonderen Anforderungen.
Classification of the Federal Employment Agency:
  • C 0250-10 Öffentliche Verwaltung
  • C 0250-15-60 Verwaltungsrecht

Contents

Ihr Stadtrat entscheidet über die Auflösung einer städtischen Schule, der Kreistag beschließt den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung, in der Sitzung eines Fachausschusses geht es um die Entlastung für das vorangegangene Haushaltsjahr … die Reihe der Praxisbeispiele lässt sich nahezu beliebig fortführen.
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchen Fällen sich kommunalpolitisch Aktive an der Beratung und Entscheidung selbst beteiligen dürfen und wann demgegenüber Mitwirkungsverbote bestehen.
Dieses Seminar zeigt die einzelnen kommunalrechtlich erfassten Fälle von Interessenkollisionen mitsamt den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf.


Seminarinhalte:
-Voraussetzungen des Grundtatbestands des Mitwirkungsverbots nach § 22 Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf), insbesondere:
-Worin kann ein möglicher relevanter „Vor- oder Nachteil“ liegen?
-Wann ist ein solcher Vor- oder Nachteil „unmittelbar“?
-Das Mitwirkungsverbot bei Betroffenheit des Arbeitgebers eines Mandatsträgers (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BbgKVerf)
-Das Mitwirkungsverbot bei Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines von dem Beschluss betroffenen Unternehmens (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 BbgKVerf)
-Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot nach § 22 Absatz 3 BbgKVerf
-Anzeigepflicht der Mandatsträger/innen bei anzunehmendem Mitwirkungsverbot
-Notwendige Maßnahmen bei bestehendem Mitwirkungsverbot
-Folgen der unzulässigen Mitwirkung eines Mandatsträgers
-Folgen der unberechtigten Ausschließung eines Mandatsträgern durch Beschluss des Vertretungsorgans

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Published on 18.11.2023, last updated on 26.06.2024