Wer darf wann nicht mitwirken? Interessenkollisionen in Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ausschüssen
- Следующая дата:
- Termin auf Anfrage
- Общая продолжительность:
- 8 Stunden in 1 Tag
- Практика:
- Nein
- язык обучения:
- Deutsch
- Вид мероприятия:
- Weiterbildung
- Форма предложения:
- Präsenzveranstaltung
- Время проведения:
- Tagesveranstaltung
- Участники мин.:
- 5
- Участники макс.:
- 15
- Цена:
- 199 €
- Вид документа об образовании:
- Zertifikat/Teilnahmebestätigung
- Итоговый экзамен:
- Nein
- Окончательный титул:
- keine Angaben
- Сертификация курса:
- Nicht zertifiziert
- Курсы только для женщин:
- Nein
- Присмотр за детьми:
- Nein
- Ссылка на курс:
- Zum Angebot auf der Anbieter-Website
- Качество информации:
- Suchportal Standard Plus
- Целевые группы:
- Mitarbeiter*innen, die mit der Betreuung von Gemeindevertretungen, Kreistagen und Fachausschüssen befasst sind.
- Профессиональные условия:
- keine
- Технические условия:
- Keine besonderen Anforderungen.
- Систематика терминов агентств по трудоустройству Германии:
- C 0250-10 Öffentliche Verwaltung
- C 0250-15-60 Verwaltungsrecht
Содержание
Ihr Stadtrat entscheidet über die Auflösung einer städtischen Schule, der Kreistag beschließt den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung, in der Sitzung eines Fachausschusses geht es um die Entlastung für das vorangegangene Haushaltsjahr … die Reihe der Praxisbeispiele lässt sich nahezu beliebig fortführen.
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchen Fällen sich kommunalpolitisch Aktive an der Beratung und Entscheidung selbst beteiligen dürfen und wann demgegenüber Mitwirkungsverbote bestehen.
Dieses Seminar zeigt die einzelnen kommunalrechtlich erfassten Fälle von Interessenkollisionen mitsamt den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf.
Seminarinhalte:
-Voraussetzungen des Grundtatbestands des Mitwirkungsverbots nach § 22 Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf), insbesondere:
-Worin kann ein möglicher relevanter „Vor- oder Nachteil“ liegen?
-Wann ist ein solcher Vor- oder Nachteil „unmittelbar“?
-Das Mitwirkungsverbot bei Betroffenheit des Arbeitgebers eines Mandatsträgers (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BbgKVerf)
-Das Mitwirkungsverbot bei Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines von dem Beschluss betroffenen Unternehmens (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 BbgKVerf)
-Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot nach § 22 Absatz 3 BbgKVerf
-Anzeigepflicht der Mandatsträger/innen bei anzunehmendem Mitwirkungsverbot
-Notwendige Maßnahmen bei bestehendem Mitwirkungsverbot
-Folgen der unzulässigen Mitwirkung eines Mandatsträgers
-Folgen der unberechtigten Ausschließung eines Mandatsträgern durch Beschluss des Vertretungsorgans
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Впервые опубликовано на 18.11.2023, последнее обновление на 26.06.2024