Wer darf wann nicht mitwirken? Interessenkollisionen in Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ausschüssen

Следующая дата:
Termin auf Anfrage
Общая продолжительность:
8 Stunden in 1 Tag
Практика:
Nein
язык обучения:
  • Deutsch
Вид мероприятия:
  • Weiterbildung 
Форма предложения:
  • Präsenzveranstaltung 
Время проведения:
  • Tagesveranstaltung
Участники мин.:
5
Участники макс.:
15
Цена:
199 €
Вид документа об образовании:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Итоговый экзамен:
Nein
Окончательный титул:
keine Angaben
Сертификация курса:
  • Nicht zertifiziert
Курсы только для женщин:
Nein
Присмотр за детьми:
Nein
Ссылка на курс:
Качество информации:
Suchportal Standard Plus

Целевые группы:
Mitarbeiter*innen, die mit der Betreuung von Gemeindevertretungen, Kreistagen und Fachausschüssen befasst sind.
Профессиональные условия:
keine
Технические условия:
Keine besonderen Anforderungen.
Систематика терминов агентств по трудоустройству Германии:
  • C 0250-10 Öffentliche Verwaltung
  • C 0250-15-60 Verwaltungsrecht

Содержание

Ihr Stadtrat entscheidet über die Auflösung einer städtischen Schule, der Kreistag beschließt den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung, in der Sitzung eines Fachausschusses geht es um die Entlastung für das vorangegangene Haushaltsjahr … die Reihe der Praxisbeispiele lässt sich nahezu beliebig fortführen.
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchen Fällen sich kommunalpolitisch Aktive an der Beratung und Entscheidung selbst beteiligen dürfen und wann demgegenüber Mitwirkungsverbote bestehen.
Dieses Seminar zeigt die einzelnen kommunalrechtlich erfassten Fälle von Interessenkollisionen mitsamt den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf.


Seminarinhalte:
-Voraussetzungen des Grundtatbestands des Mitwirkungsverbots nach § 22 Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf), insbesondere:
-Worin kann ein möglicher relevanter „Vor- oder Nachteil“ liegen?
-Wann ist ein solcher Vor- oder Nachteil „unmittelbar“?
-Das Mitwirkungsverbot bei Betroffenheit des Arbeitgebers eines Mandatsträgers (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BbgKVerf)
-Das Mitwirkungsverbot bei Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines von dem Beschluss betroffenen Unternehmens (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 BbgKVerf)
-Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot nach § 22 Absatz 3 BbgKVerf
-Anzeigepflicht der Mandatsträger/innen bei anzunehmendem Mitwirkungsverbot
-Notwendige Maßnahmen bei bestehendem Mitwirkungsverbot
-Folgen der unzulässigen Mitwirkung eines Mandatsträgers
-Folgen der unberechtigten Ausschließung eines Mandatsträgern durch Beschluss des Vertretungsorgans

Все сведения предоставляются без гарантии. За правильность сведений ответственность несут исключительно сами поставщики.

Впервые опубликовано на 18.11.2023, последнее обновление на 26.06.2024